Allgemeine Geschäftsbedingungen
ARTIKEL 1. | DEFINITIONEN
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe, die immer mit einem Großbuchstaben gekennzeichnet sind, mit der folgenden Bedeutung verwendet.
1. I-press: I-press DM-Production B.V., der Benutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit Sitz am Meerdwarsweg 5, 7815XX in Emmen, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 04085279.
2. Auftraggeber: jede juristische oder natürliche Person, die in Ausübung eines Berufes oder Geschäftes handelt, mit der I-press einen Vertrag abgeschlossen hat oder beabsichtigt abzuschließen.
3. Parteien: I-Presse und der Auftraggeber gemeinsam.
4. Vertrag: jeder Vertrag zwischen den Parteien, auf dessen Grundlage sich I-press gegenüber dem Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung von Produkten und/oder zur Durchführung von Tätigkeiten verpflichtet hat.
5. Produkte: die auf der Grundlage des Vertrages von I-press herzustellenden und zu liefernden Waren, zu denen unter anderem verschiedene Druckerzeugnisse gehören können.
6. Schriftlich: Schriftliche Kommunikation, Kommunikation per E-Mail oder jedes andere Kommunikationsmittel, das nach dem Stand der Technik und den in der Gesellschaft vorherrschenden Auffassungen damit gleichgesetzt werden kann.
ARTIKEL 2 | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag von I-press.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge, zu deren Ausführung Dritte von I-press beauftragt werden.
3. Die Anwendung jeglicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, unter welcher Bezeichnung auch immer, wird ausdrücklich abgelehnt.
4. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur ausdrücklich und schriftlich abgewichen werden, z.B. durch ein vom Auftraggeber angenommenes Angebot von I-press. Wenn und soweit das, was die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, gelten die Bestimmungen, die Parteien ausdrücklich schriftlich miteinander vereinbart haben.
5. Die Annullierung oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags als solcher berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, im gegenseitigen Einvernehmen eine Ersatzvereinbarung in Bezug auf die betroffene Bestimmung zu treffen. Dabei werden der Zweck und die Tragweite der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt.
ARTIKEL 3. | ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
1. Alle Angebote von I-press sind unverbindlich, auch wenn sie eine Annahmefrist enthalten. Ein Angebot von I-press kann von I-press noch bis unmittelbar nach seiner Annahme durch den Auftraggeber widerrufen werden.
2. Aus einem Angebot von I-press, das einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält oder das auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht, kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten.
3. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet I-press nicht dazu, einen Teil des Angebots für einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises zu erfüllen.
4. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 wird jeder Vertrag in dem Moment abgeschlossen, in dem der Kunde das Angebot von I-press in der von I-press angegebenen Weise angenommen hat. Weicht die Annahme des Kunden vom Angebotenen im Angebot ab, kommt der Vertrag nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, I-press gibt etwas anderes an.
5. Wenn der Kunde den Vertrag im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person abschließt, erklärt er sich durch den Vertragsabschluss dazu ermächtigt. Zusätzlich zu dieser (juristischen) Person haftet der Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
ARTIKEL 4. | DAUER, BEENDIGUNG UND KÜNDIGUNG DES VERTRAGS
1. Der Vertrag endet durch die Erfüllung, es sei denn, aus der Art oder dem Zweck des Vertrages ergibt sich, dass sich die Parteien einander zu kontinuierlichen, wiederkehrenden oder aufeinanderfolgenden Leistungen verpflichtet haben (im Folgenden: Vertrag über wiederkehrende Leistungen).
2. Ein Vertrag über wiederkehrende Leistungen gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde. Wenn eine bestimmte Frist ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, endet der Vertrag über wiederkehrende Leistungen von Rechts wegen nach Ablauf der vereinbarten bestimmten Frist. In diesem Fall können die Parteien jederzeit eine ausdrückliche Verlängerung des Vertrags über wiederkehrende Leistungen vereinbaren, unabhängig davon, ob dieser geänderten Bedingungen unterliegt oder nicht.
3. Ein Vertrag über wiederkehrende Leistungen, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, endet unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
4. Wenn der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigt oder die geltende Kündigungsfrist nicht einhält, ist I-press berechtigt, eine Entschädigung für den durch die Kündigung entstandenen entgangenen Gewinn zu verlangen. Diese Entschädigung wird auf der Grundlage der Entschädigung berechnet, die I-press bei einer regulären Beendigung des Vertrags gefordert hätte.
ARTIKEL 5. | VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS IM ALLGEMEINEN
1. Der Auftraggeber garantiert, dass er I-press, ob auf Wunsch von I-press oder nicht, alle Informationen, die vernünftigerweise für die Einrichtung und Ausführung des Vertrags relevant sind, rechtzeitig, vollständig und in jeder von I-press für diesen Zweck vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit dieser Informationen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber an I-press stets jede für die Vertragserfüllung erforderliche Mitarbeit gewähren. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, I-press so schnell wie möglich über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die vor oder nach dem Abschluss des Vertrags bekannt werden und von denen vernünftigerweise bekannt sein muss, dass diese Tatsachen oder Umstände die rechtzeitige und/oder ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags beeinträchtigen.
2. Jegliches Material, das vom Auftraggeber geliefert werden muss und das von I-press bearbeitet oder verarbeitet werden soll, muss rechtzeitig und ordnungsgemäß gemäß den bei I-press einzuholenden Anweisungen geliefert werden.
3. Der Auftraggeber ist selbst für die Anfertigung eines Exemplars der Vorlagen, Zeichnungen, Entwürfe, fotografischen Aufzeichnungen, Informationsträger und dergleichen verantwortlich, die I-press zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Auftraggeber muss diese für den Fall aufbewahren, dass sie durch I-press verloren gehen oder durch Beschädigung unbrauchbar werden. In einem solchen Fall muss der Auftraggeber I-press gegen Zahlung der Materialkosten ein neues Exemplar zur Verfügung stellen.
4. Der Auftraggeber muss neben dem erforderlichen Material eine für die jeweilige Be- oder Verarbeitung zumutbare Menge zum Testen, für den Druckverlust und dergleichen gemäß den bei I-Presse einzuholenden Anweisungen liefern. Die Bestätigung des Erhalts des hiervor genannten durch I-press ist keine Bestätigung, dass eine ausreichende Menge oder die auf den Transportdokumenten angegebene Menge erhalten wurde.
5. I-press ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber erhaltene Materialien vor der Bearbeitung auf ihre Eignung zu prüfen. Der Auftraggeber muss I-press über besondere Schwierigkeiten oder Gesundheitsrisiken bei der Verarbeitung oder Bearbeitung der vom Auftraggeber gelieferten Materialien informieren.
6. I-press ist berechtigt, alle eventuellen Reste, wie z.B. Schneidabfälle, die im Zusammenhang mit der Be- oder Verarbeitung der vom Auftraggeber gelieferten Materialien anfallen, so zu entsorgen, als wären diese Reste ihr eigenes Eigentum. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen von I-press unbenutzte Materialien und/oder die betreffenden Reste bei I-press abzuholen (bzw. abholen zu lassen).
ARTIKEL 6. | DRITTE
1. I-press ist berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise Dritten zu überlassen und somit Dritte an der Vertragserfüllung zu beteiligen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch zugunsten Dritter festgelegt, denen I-press die Vertragserfüllung ganz oder teilweise überlässt. Soweit das Recht zur Einhaltung der Bestimmungen nach ihrer Art oder ihrem Inhalt nicht ausschließlich I-press vorbehalten werden kann, können sich diese Dritten gegenüber dem Auftraggeber auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen berufen, als wären sie selbst Vertragspartei.
3. Es ist möglich, dass Dritte, die möglicherweise von I-press in die Vertragserfüllung einbezogen werden, ihre diesbezügliche Haftung beschränken möchten. I-press geht davon aus und legt, falls erforderlich, hiermit fest, dass alle mit ihr abgeschlossenen Verträge das Recht enthalten, eine solche Haftungsbeschränkung auch im Namen des Auftraggebers zu akzeptieren.
ARTIKEL 7. | FRISTEN
1. Etwaige Ausführungs- und Lieferfristen, zu denen sich I-press gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet hat, sind nur indikativ und gelten nicht als Ausschlussfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn die verspätete Erfüllung auf einen Umstand zurückzuführen ist, der nicht I-press zugerechnet werden kann, d.h. auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 11, werden die Verpflichtungen von I-press für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen des übrigen Artikels 11 entsprechend.
2. Ist die nicht rechtzeitige Leistung auf einen Umstand zurückzuführen, der I-press zugerechnet werden kann, dann tritt ein Verzug von I-press erst dann ein, wenn der Auftraggeber I-press schriftlich in Verzug gesetzt hat, in der eine angemessene Frist zur Leistung angegeben ist, und sich I-press nach Ablauf dieser Frist immer noch in Verzug befindet.
3. Ist I-press für die Vertragserfüllung und/oder Lieferung auf vom Auftraggeber zu liefernde Daten oder anderweitig zu erbringende Leistungen angewiesen und werden diese Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt oder diese Leistungen nicht rechtzeitig erbracht, ist I-press berechtigt, die Leistung und/oder Lieferung für die Dauer der Verzögerung auszusetzen.
4. Ein Verzug von I-press infolge eines Umstandes, der I-press zugerechnet werden kann, wie in Absatz 2 erwähnt, berechtigt den Auftraggeber zur Auflösung des Teils des Vertrags, auf den sich der Verzug bezieht, jedoch niemals zu einem zusätzlichen Schadensersatz.
ARTIKEL 8. | PREISE, PREISÄNDERUNGEN, VERTRAGSÄNDERUNG UND MEHRARBEITEN
1. Sofern von I-press nicht ausdrücklich schriftlich anders angegeben, sind alle von I-press angegebenen und vom Auftraggeber geschuldeten Beträge exklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben.
2. Haben sich die Parteien nicht ausdrücklich auf einen Preis geeinigt, handelt es sich beim Preis um einen Schätzpreis oder kann der Preis gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze dieses Artikels geändert werden, dann wird der Vertrag gemäß den Änderungen ausgeführt, die im grafischen Sektor als angemessen betrachtet werden können.
3. Tests, die auf Wunsch des Auftraggebers erstellt werden, werden dem Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Die von I-press angegebenen Preise basieren auf den Fakten und Umständen, die I-press zu dem Zeitpunkt bekannt waren, als I-press dem Auftraggeber die Preise mitgeteilt hat. Treten Preiserhöhungen von kostenbestimmenden Faktoren ein, die I-press vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte und auf die I-press vernünftigerweise keinen Einfluss ausüben kann, wie z.B. Einkaufspreise, Löhne und Versandkosten, ist I-press berechtigt, den Preis zu erhöhen.
5. Die Bestimmungen von Absatz 4 sehen nicht den Umstand einer Preiserhöhung als Folge von Änderungen des Vertrags im Sinne der folgenden Absätze dieses Artikels vor. Tatsächlich umfasst der Vertrag nur solche Leistungen, die zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
6. Sollten nach Vertragsabschluss kostenerhöhende Umstände eintreten oder bekannt werden, die dem Auftraggeber aufgrund unrichtiger, besonders aufwändiger oder unklarer Daten oder Materialien, die von ihm zur Verfügung gestellt wurden, oder aufgrund eines anderen, ihm zuzurechnenden Umstandes, zurechenbar sind, ist I-press berechtigt, den Preis zu erhöhen. Darüber hinaus ist I-press berechtigt, den Preis aufgrund von außerordentlichen oder vernünftigerweise unvorhergesehenen Verarbeitungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Art der zu verarbeitenden Materialien oder der herzustellenden Produkte zu erhöhen.
7. Im Falle von Ergänzungen oder Änderungen in Bezug auf das, was mit dem Auftraggeber vereinbart wurde, ist I-press berechtigt, den Preis zu erhöhen.
8. Durch eine Änderung des Vertrages kann die ursprünglich angegebene Ausführungs- und Lieferfrist geändert werden. Der Auftraggeber akzeptiert die Möglichkeit der Vertragsänderung, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungs- und Lieferfrist. Wenn der Vertrag geändert wird, ist I-press lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, nachdem der Auftraggeber ausdrücklich dem angepassten Preis und anderen Bedingungen zugestimmt hat, einschließlich des zu bestimmenden Zeitpunkts oder Zeitrahmens, innerhalb dessen die (weitere) Erfüllung des Vertrags erfolgt.
9. I-press kann, ohne dabei in Verzug zu sein, einen Antrag des Auftraggebers auf Änderung des Vertrages ablehnen, wenn die Einhaltung des zu ändernden Vertrages vernünftigerweise nicht von ihm verlangt werden kann.
ARTIKEL 9 | LIEFERUNG VON PRODUKTEN
1. Die Lieferung der Produkte erfolgt am ausdrücklich vereinbarten Ort und in der ausdrücklich vereinbarten Weise. Der Transport der Produkte erfolgt zu jeder Zeit auf Risiko des Auftraggebers.
2. I-Presse ist es zugestanden, in Teilen zu liefern.
3. Das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Produkte geht in dem Moment auf den Auftraggeber über, in dem die Produkte vom oder im Namen des Auftraggebers entgegengenommen werden.
4. Bei einer Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt, die Abnahme der Produkte (oder die Abnahme der Produkte durch einen Dritten )abzulehnen und/oder die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und eventueller Lieferkosten zu verweigern, unbeschadet der Bestimmungen zum Verzug von I-press in Artikel 7.2.
5. Wenn die Produkte aufgrund eines dem Auftraggeber zuzuschreibenden Umstandes nicht geliefert werden können, ist I-press unbeschadet der Bestimmungen in anderen Teilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern, unbeschadet der Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des vereinbarten Preises und etwaiger Lieferkosten.
6. Wenn I-press durch die Anwendung von Absatz 5 angemessene Kosten entstehen, wie z.B. Lagerkosten und Kosten im Zusammenhang mit mehrfachen Zustellversuchen, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Kaufverpflichtung durch den Auftraggeber nicht entstehen würden, gehen diese Kosten zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Lagerkosten können dem Auftraggeber auch in Rechnung gestellt werden, wenn die Lagerung am Standort von I-Press erfolgt. In diesem Fall werden die Lagerkosten von I-press in aller Angemessenheit festgelegt.
ARTIKEL 10. | UNTERSUCHUNGEN, BESCHWERDEN UND TOLERANZEN
1. Der Auftraggeber muss die von I-press erhaltenen Satz-, Druck- oder sonstigen Proofs sorgfältig auf Fehler und Mängel prüfen und I-press innerhalb einer angemessenen Frist die Freigabe bzw. etwaige Korrekturen mitteilen. I-press haftet nicht für Abweichungen, Fehler und Mängel, die der Auftraggeber nicht bemerkt hat.
2. Zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte muss der Auftraggeber unverzüglich prüfen (oder prüfen lassen), ob Art und Menge der Produkte dem Vertrag entsprechen. Wenn nach Ansicht des Auftraggebers die Art und/oder Menge der Produkte nicht mit dem/den Vertrag/Verträgen übereinstimmt, muss der Auftraggeber I-press unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen. Wenn die Produkte vom oder im Namen des Auftraggebers abgeholt werden, gelten die Produkte als vertragsgemäß, wenn die Produkte vom oder im Namen des Auftraggebers mitgenommen wurden, es sei denn, aus dem Frachtbrief oder der Quittung geht das Gegenteil hervor.
3. Im Falle von vernünftigerweise nicht sichtbaren Mängeln der Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung muss der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung I-press schriftlich davon in Kenntnis setzen.
4. Wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig oder nicht gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Absätze eine Beschwerde einreicht oder das gelieferte Produkt oder einen Teil davon nicht in Gebrauch genommen hat bzw. in Gebrauch nehmen ließ oder es verarbeitet oder bearbeitet hat bzw. verarbeiten oder bearbeiten ließ oder es an Dritte liefert bzw. an Dritte liefern ließ, entsteht für I-press aus einer solchen Beschwerde seitens des Auftraggebers keine Verpflichtung. I-press ist niemals haftbar für Schäden irgendwelcher Art, die durch oder nach einem der oben genannten Umstände entstanden sind.
5. Auch wenn der Auftraggeber rechtzeitig und gemäß den vorstehenden Absätzen eine Beschwerde einreicht, bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers zur rechtzeitigen Zahlung aufrecht.
6. Kein Grund für Beschwerden sind Mängel eines Produkts, die auf eine äußere Ursache oder einen anderen Umstand zurückzuführen sind, der nicht I-press zugeschreiben werden kann. Dazu gehören unter anderem Mängel, die nach der Lieferung durch Beschädigung, natürliche Abnutzung, Kriegsschäden, falsche oder unsachgemäße Behandlung, falschen oder unsachgemäßen Gebrauch, Verwendung entgegen den Anweisungen von I-press und Änderungen am gelieferten Produkt entstehen.
7. Abweichungen zwischen den gelieferten Produkten einerseits und den ursprünglichen Entwürfen, Zeichnungen, Kopien, Modellen und Proofs andererseits stellen keinen Grund für Ablehnung, Rabatt, Vertragsauflösung, Schadensersatz oder sonstige Entschädigung dar, wenn sie von geringer Bedeutung sind. Ob eine geringfügige Abweichung vorhanden sind oder nicht, wird durch eine repräsentative Stichprobe der Arbeit festgelegt, es sei denn, es handelt sich um individuell bestimmbare Waren.
8. Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise keinen oder einen geringen Einfluss auf den Gebrauchswert der Produkte haben, gelten immer als Abweichungen von geringer Bedeutung.
9. Abweichungen der Stückzahlen sind zulässig, wenn sie bei einer Auflage bis zu 20.000 Stück 10% und einer Auflage ab 20.000 Stück 5% nicht überschreiten. Hinsichtlich der Anzahl von Verpackungen, Druckerzeugnissen, Etiketten und Endlosformularen ist anders als oben festgelegt, immer eine Abweichung von 10% zulässig. Es werden die tatsächlich gelieferten Mengen in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob eine Verrechnung erfolgt oder nicht.
10. Hinsichtlich der Qualität und des Gewichts von Papier und Karton sind Abweichungen von untergeordneter Bedeutung, die im Rahmen der in den Allgemeinen Lieferbedingungen des Verbandes der Papiergroßhändler festgelegten Toleranznormen zulässig sind. Diese Lieferbedingungen werden von I-press auf Anfrage des Auftraggebers kostenlos zur Verfügung gestellt.
ARTIKEL 11 | HÖHERE GEWALT
1. I-press ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und solange sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der ihr nicht gemäß Gesetz, Rechtsakt oder allgemein akzeptierter Ansichten zugerechnet werden kann. Zusätzlich zu dem, was in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung in dieser Hinsicht verstanden wird, umfasst höhere Gewalt alle äußeren Ursachen, die sich der Kontrolle von I-press entziehen und die die (weitere) Vertragserfüllung unmöglich machen oder ernsthaft behindern.
2. Wenn und soweit die Situation höherer Gewalt die Einhaltung des Vertrags dauerhaft unmöglich macht, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
3. Wenn I-press bei Eintritt höherer Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist I-press berechtigt, den bereits erfüllten oder noch erfüllbaren Teil des Vertrages gesondert in Rechnung zu stellen, als ob es sich um einen eigenständigen Vertrag handelt.
4. Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes haben Schäden, die durch höhere Gewalt entstanden sind, niemals Anspruch auf Schadensersatz.
ARTIKEL 12. | AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG
1. Wenn es die Umstände des Falles vernünftigerweise rechtfertigen, ist I-press berechtigt, ohne gerichtliches Einschreiten die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, wenn und soweit der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, oder wenn Umstände, die ihm nach Abschluss des Vertrags bekannt werden, I-press berechtigten Grund zur Befürchtung geben, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, die er nicht nachkommt oder droht nicht nachzukommen, nicht auf Dauer unmöglich sind, entsteht die Befugnis zur Auflösung des Vertrags erst dann, wenn der Auftraggeber von I-press schriftlich in Verzug gesetzt wurde, wobei in der Inverzugsetzung eine angemessene Frist angegeben wird, innerhalb derer der Auftraggeber seinen Verpflichtungen (noch) nachkommen kann und die Erfüllung nach Ablauf der letztgenannten Frist noch nicht erfolgt ist.
2. Befindet sich der Auftraggeber in Konkurs, hat er einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, wurde er gemäß Gesetz zum Verbraucherinsolvenzverfahren für zahlungsunfähig erklärt, wurden seine Güter gepfändet oder kann der Auftraggeber anderweitig nicht frei über sein Vermögen verfügen, ist I-press berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention aufzulösen.
3. Der Auftraggeber kann niemals irgendeine Form von Entschädigung im Zusammenhang mit dem von I-press auf der Grundlage dieses Artikels ausgeübten Aussetzungs- oder Auflösungsrecht geltend machen.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, I-press den Schaden zu ersetzen, der I-press durch die Aussetzung oder Auflösung des Vertrags entsteht.
5. Wenn I-press den Vertrag auf der Grundlage dieses Artikels auflöst, sind alle Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig.
ARTIKEL 13 | ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Ungeachtet ausdrücklich vereinbarter Zahlungsbedingungen ist I-press berechtigt, die vom Auftraggeber an I-press geschuldete Zahlung ganz oder teilweise in Form einer Anzahlung zu verlangen oder eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers zu verlangen. In solchen Fällen ist I-press erst dann zur (weiteren) Vertragserfüllung verpflichtet, wenn der Auftraggeber die betreffende Anzahlung geleistet oder die oben genannte Sicherheit geleistet hat.
2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, müssen Zahlungen per Überweisung innerhalb der auf der betreffenden Rechnung von I-press angegebenen Frist erfolgen. I-press wendet eine Standardzahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum an, kann aber im Einzelfall, z.B. im Rahmen einer Anzahlung, davon abweichen.
3. Die Zahlung muss ohne Berufung auf Ermäßigung, Verrechnung oder Aussetzung erfolgen.
4. I-press ist berechtigt, dem Auftraggeber die ihm zustehenden Rechnungen ausschließlich per E-Mail zur Verfügung zu stellen. Rechnungen werden nur auf vorherige ausdrückliche schriftliche Anfrage des Auftraggebers per Post versandt.
5. Befindet sich der Auftraggeber in Konkurs, hat er einen Antrag auf (vorläufigen) Zahlungsaufschub gestellt, wurde er gemäß Gesetz zum Verbraucherinsolvenzverfahren für zahlungsunfähig erklärt, wurden seine Güter gepfändet oder kann der Auftraggeber anderweitig nicht frei über sein Vermögen verfügen, werden die Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig.
6. Wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, tritt der Verzug des Auftraggebers von Rechts wegen in Kraft. Ab dem Tag, an dem der Auftraggeber in Verzug gesetzt wurde, schuldet der Auftraggeber Zinsen in Höhe von 2% pro Monat auf den ausstehenden Betrag, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt.
7. Alle angemessenen Kosten, wie gerichtliche, außergerichtliche und Vollstreckungskosten, die anfallen, um die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zu erhalten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 15% des Hauptbetrags zuzüglich etwaiger ausstehender Zinsen mit einem Mindestbetrag von 100,00 € festgesetzt.
ARTIKEL 14 | HAFTUNG UND GARANTIE
1. Außer bei Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit von I-press sowie vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 haftet I-press nach der Lieferung nicht mehr für Mängel an den gelieferten Waren.
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2. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der durch Ungenauigkeiten in den von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten, Ungenauigkeiten in den vom Auftraggeber verlangten Arbeitsmethoden und Informationen, jeden anderen Mangel bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, die sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag ergeben, sowie jeden anderen Umstand, der nicht der I-press zuzuschreiben ist, entsteht.
3. I-press haftet nicht für Schäden infolge außerordentlicher oder vernünftigerweise nicht vorhersehbarer Verarbeitungsschwierigkeiten der I-press im Zusammenhang mit der Art der vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder infolge von Abweichungen zwischen dem an I-press ursprünglich gezeigten Muster und den später vom Auftraggeber für die Druckauflage gelieferten Materialien.
4. I-press kann keine Eigenschaften wie Haltbarkeit, Haftung, Glanz, Farbe, Licht- oder Farbechtheit oder Verschleißfestigkeit garantieren, wenn der Auftraggeber die Eigenschaften und die Art der von ihm gelieferten Materialien nicht spätestens bei Vertragsabschluss angegeben hat oder keine korrekten und vollständigen Angaben über die angewandten Vorbehandlungen und Oberflächenbehandlungen gemacht hat.
5. I-press haftet nicht für das Lösen, Einfärben, Kleben, Ändern des Glanzes oder der Farbe oder Beschädigungen der vom Auftraggeber gelieferten und von I-press zu be- oder verarbeitenden Materialien, wenn diese Materialien einer Vorbehandlung, wie z.B. dem Auftragen von Lack, Firnis oder Antischmierpulver, unterzogen wurden.
6. I-press haftet niemals für Schäden an Materialien, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden und von I-press be- oder verarbeitet werden sollen, wenn der Auftraggeber I-press nicht spätestens bei Vertragsabschluss über die Eigenschaften und Beschaffenheit der betreffenden Materialien informiert hat und keine vollständigen und korrekten Angaben über die angewendeten Vorbehandlungen und Oberflächenbehandlungen gemacht hat.
7. I-press haftet niemals für Schäden, die aus Fehlern bei der Übertragung von Daten entstehen, unabhängig von der Art der Übertragung.
8. I-press ist niemals haftbar für indirekte Schäden, einschließlich erlittener Verluste, verminderter Firmenwert, Gewinnausfall und Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere der Bestimmungen in Absatz 10 kann I-press dem Auftraggeber gegenüber nur für direkte Schäden haftbar gemacht werden, die dem Auftraggeber infolge eines zurechenbaren Mangels von I-press bei der Erfüllung des Vertrags entstehen. Unter einem zurechenbaren Mangel wird ein Mangel verstanden, der von einem Fachmann vermieden werden kann und sollte, der mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit handelt, dies alles unter Einhaltung der normalen Wachsamkeit und der für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen. Unter direktem Schaden ist ausschließlich zu verstehen:
– die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf Schäden bezieht, die für eine Entschädigung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Frage kommen
– alle angemessenen Kosten, die anfallen, um sicherzustellen, dass die mangelhafte Leistung von I-press dem Vertrag entspricht, soweit diese Kosten I-press zugerechnet werden können
– angemessene Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden, sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
9. Sollte I-press trotz der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Schäden haftbar sein, so hat I-press jederzeit das Recht, diese Schäden zu beheben. Der Auftraggeber muss I-press die Gelegenheit dazu geben, andernfalls erlischt jegliche diesbezügliche Haftung seitens I-press.
10. Die Haftung von I-press ist auf maximal den Rechnungswert des Vertrages oder zumindest auf den Teil des Vertrages beschränkt, auf den sich die Haftung von I-press bezieht.
11. Abweichend von der gesetzlichen Verjährungsfrist beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einwendungen gegen I-press ein Jahr.
12. Der Auftraggeber stellt I-press von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages Schäden erleiden und deren Ursache auf (eine) andere Partei(en) als I-press zurückzuführen
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ist. Sollte I-press aus diesem Grund von Dritten verklagt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, I-press sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und in diesem Fall unverzüglich alles zu tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann. Sollte der Auftraggeber keine angemessenen Maßnahmen ergreifen, dann ist I-press berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung selbst zu tun. Alle Kosten und Schäden, die I-press und Dritten dadurch entstehen, gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers
ARTIKEL 15. | EIGENTUM (EIGENTUMSVORBEHALT), PFAND- UND ZURÜCKBEHALTUNGSDRECHT
1. Alle von I-press gelieferten Produkte bleiben Eigentum von I-press, bis der Auftraggeber alle Zahlungsverpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.
2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 5 ist es dem Auftraggeber untersagt, die Produkte, auf die sich der Eigentumsvorbehalt bezieht, zu verkaufen, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
3. Falls Dritte die Produkte, auf die sich der Eigentumsvorbehalt bezieht, beschlagnahmen oder Rechte an ihnen begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, I-press so schnell wie möglich darüber zu informieren.
4. Der Auftraggeber erteilt I-press oder den von I-press beauftragten Dritten die vorbehaltlose Erlaubnis, alle jene Orte zu betreten, an denen sich die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte befinden. Wenn der Auftraggeber in Verzug ist, ist I-press berechtigt, die hier genannten Produkte zurückzunehmen. Alle damit verbundenen angemessenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Kann sich I-press nicht auf den Eigentumsvorbehalt berufen, weil die Produkte vermischt, verformt oder kopiert wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die neu geformten Waren an I-press zu verpfänden.
6. Wenn der Auftraggeber, nachdem die Produkte von I-press an den Auftraggeber geliefert wurden, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Produkte wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
7. I-press verwahrt alle Güter des Auftraggebers, die I-press im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung in ihrem Besitz hat, als sorgfältiger Verwahrer, jedoch auf Risiko des Auftraggebers. Falls gewünscht, muss der Auftraggeber zu diesem Zweck eine Versicherung abschließen.
8. I-press hat ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Güter des Auftraggebers, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinbarung in ihrem Besitz hat, gegenüber jedem, der deren Lieferung verlangt.
9. I-press kann auch das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auftraggeber für das ausüben, was ihm im Zusammenhang mit vorhergehenden Verträgen noch zusteht.
10. Alle Güter des Auftraggebers, die I-press im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung in ihrem Besitz hat, dienen auch als Pfand für alle Ansprüche, die i-Press gegenüber dem Auftraggeber hat.
11. Mit Ausnahme der Produkte bleiben alle von I-press hergestellten Gegenstände, wie Halbfabrikate, Werkzeuge, Schriftsätze, Zeichnungen, Modelle, Datenträger usw., Eigentum von I-press, auch wenn sie auf dem Angebot oder der Rechnung gesondert erwähnt werden. I-press ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände an den Auftraggeber zu übergeben oder für den Auftraggeber aufzubewahren. Wenn die Parteien vereinbaren, dass diese Gegenstände von I-press aufbewahrt werden, erfolgt dies für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr und ohne dass I-press die Eignung für eine wiederholte Verwendung garantieren kann.
ARTIKEL 16 | GEISTIGES EIGENTUM
1. Stellt der Auftraggeber I-press für die Durchführung des Vertrages Güter wie z.B. Dateien, Bilder, Videos usw. zur Verfügung, die nach dem Urheberrechtsgesetz oder einem anderen geistigen Eigentumsrecht geschützt sind, garantiert der Auftraggeber, dass keine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter erfolgt und stellt I-press gerichtlich und außergerichtlich von allen Folgen frei, die sich aus der Nutzung, Wiedergabe oder Vervielfältigung dieser Güter ergeben.
2. I-press oder ein Dritter, der als Schöpfer eines Werkes, wie z.B. einer Kopie, Zeichnung, eines Modells, eines Datenträgers und dergleichen gilt, behält sich alle Rechte und Befugnisse des geistigen Eigentums vor, die ihm gemäß Gesetz, wie z.B. dem Urheberrechtsgesetz, zustehen. Das Eigentum an den genannten Werken verbleibt beim Schöpfer. Diese Waren dürfen vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
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I-press oder des Drittbegünstigten nicht kopiert, vervielfältigt, bearbeitet oder an Dritte weitergegeben werden. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Teile eines gelieferten Werkes als Teil einer anderen Produktion zu verwenden. Es ist auch nicht erlaubt, ein geliefertes Werk ohne vorherige schriftliche Genehmigung von I-press oder des Drittbegünstigten zu verändern.
3. Wenn und solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Vertrag in vollem Umfang erfüllt, erhält er oder sein Rechtsnachfolger eine exklusive Lizenz zur Nutzung der Produkte für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke. Wenn kein Vertrag über diese Zwecke geschlossen wurde, beschränkt sich die Lizenz auf die Nutzung der Produkte, für die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags Pläne bestanden. Diese Pläne müssen I-press vor Abschluss des Vertrages nachweislich bekannt gemacht worden sein. Die Bereitstellung und Übertragung von Rechten an anderen Waren als den Produkten, einschließlich „des Rohmaterials“, an den Auftraggeber ist nicht möglich.
4. Die Parteien können anschließend schriftlich vereinbaren, dass der Auftraggeber die Rechte an geistigem Eigentum an einem von oder im Namen von I-press produzierten Werk erwirbt. Mittels einer Lizenzgebühr oder eines Honorars kann eine vereinbarte Nutzungsform festgelegt werden, um es dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger zu ermöglichen, sie außerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Zwecke zu nutzen.
5. Ein dem Auftraggeber zuzuschreibender Verstoß gegen die Bestimmungen der vorstehenden Absätze berechtigt I-press bzw. den Drittbeteiligten, die sofortige Aufhebung des Verstoßes sowie Schadensersatz zu verlangen, der auf der Grundlage von Art und Umfang des Verstoßes festgelegt wird.
6. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, umfasst der Vertrag nicht die Durchführung von Nachforschungen über die Existenz von Patent-, Marken-, Zeichnungs- oder Designrechten, Urheberrechten und Porträtrechten Dritter. Dasselbe gilt für jede Untersuchung über die Möglichkeit solcher Formen des Schutzes für den Auftraggeber.
ARTIKEL 17. | SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Jeder Vertrag und alle sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
2. Die Parteien werden erst dann auf ein Gericht zurückgreifen, wenn sie sich nach besten Kräften um eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit bemüht haben.
3. Nur das zuständige Gericht innerhalb des Bezirks, in dem I-press seinen Sitz hat, darf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien zur Kenntnis zu nehmen.
4. Wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in mehr als einer Sprache vorliegen, ist für die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen stets die niederländische Fassung maßgebend.